Verkehrssicherheit









Verkehrssicherungspflicht bei Bäumen


 


Grundsätzlich ist immer der Eigentümer eines Grundstückes für die Verkehrs-

sicherheit der darauf befindlichen Bäume verantwortlich und haftbar:


- "Derjenige, der die Verfügungsgewalt über ein Grundstück hat, hat dafür zu

    sorgen, dass von den dort stehenden Bäumen keine Gefahr für andere

    ausgeht, ........ (BGH, 21.03.2003)." D. h., Der "Baumeigentümer" hat

    grundsätzlich die allg. Rechtspflicht, alle Vorkehrungen zu treffen, um die

    Schädigung anderer zu verhindern .....


- "Bei Schäden durch Bäume haftet (daraus resultierend) der für den Zustand

   des Baumes verantwortliche Baumeigentümer wegen Verletzung seiner

   Verkehrssicherungspflicht (§ 823 Abs. 1 BGB, Schadensersatzpflicht wegen

   Pflichtverletzung)."


Voraussetzung hierfür im Schadensfall ist, dass ein für jeden besonnenen, verständigen und gewissenhaften Menschen offensichtlich erkennbares Risiko

oder Krankheitsbild eines Baumes vorgelegen hat und ignoriert wurde:



- "Eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liegt immer dann

   vor, wenn Anzeichen verkannt, übersehen oder ignoriert (Tatbestand der

   Fahrlässigkeit) worden sind, die auf eine Gefahr durch den Baum hinweisen

   (BGH, 21.01.1965)."


- "...... Privatleute müssen nicht laufend, sondern nur in angemessenen zeitlichen 

   Abständen eine äußere Sichtprüfung durchführen. Es kann auch nur eine gründliche

   Sichtprüfung auf für einen Laien erkennbare Probleme verlangt werden (z. B.

   abgestorbene Teile, Rindenverletzungen, sichtbarer Pilzbefall). Nur wenn danach

   Probleme erkannt werden, muss ein Baumfachmann hinzugezogen werden. ........."

   (OLG Oldenburg, Az.: 12 U 7/17, Hinweisbeschluss vom 11.05.2017)



Ausgenommen hiervon sind u. a. Waldgrundstücke und Schnellumtriebsplantagen

abseits von solchen als explizit als öffentlich ausgewiesenen Wegen etc.. Hier spricht

man von einem sog. "Risiko des alltäglichen Lebens". D. h., wenn Sie sich bei Sturm

im Wald aufhalten, tragen Sie hierfür alleine die Verantwortung im Falle eines

Schadensereignisses, da Sie hier immer mit Windschäden und Gefahren zu rechnen

haben ("Eine Verkehrssicherungs- und Haftungspflicht eines Waldeigentümers für

typische Waldgefahren besteht grundsätzlich nicht. .......... (OLG Hamm, 2007").






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